BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE
PRODUKTWISSEN
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist innerhalb des 3-Schichten-Modell der 2. Schicht der „geförderten Zusatzversorgung“ zugeordnet. Unter dem Begriff betriebliche Altersversorgung werden alle finanziellen Leistungen zusammengefasst, die ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses im Bereich der Altersversorgung, der Versorgung von berechtigten Hinterbliebenen im Todesfall oder der Invaliditätsversorgung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zusagt.
Seit dem 1. Januar 2002 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine sogenannte „Entgeltumwandlung“. Konkret bedeutet dies, dass sie von ihrem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung verlangen können, wenn sie bereit sind auf einen Teil ihres Entgelts zu verzichten.
Dieser Anspruch gilt auch für Teilzeit Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte, sofern sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
Zu den Veränderungen durch das in 2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) gehört, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Geld zur Betriebsrente zuschießen müssen. Dieser Zuschuss soll die betriebliche Altersversorgung attraktiver machen. Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse gibt es dem nach Gesetz keinen Zuschuss.
Innerhalb der betrieblichen Altersvorsorge gibt folgende Durchführungswege:
Mit der Direktversicherung haben wir den einfachsten und flexibelsten Durchführungsweg in der betrieblichen Altersvorsorge.
Als Arbeitnehmer können Sie Ihr Recht auf Entgeltumwandlung in Anspruch nehmen und steuer- und sozialversicherungsfrei für ihren Ruhestand vorsorgen.
Der Arbeitgeber schließt bei einem Versicherungsunternehmen die Direktversicherung ab. Die Beiträge werden bei der Entgeltumwandlung direkt vom Bruttogehalt steuer- und sozialversicherungsfrei an das Versicherungsunternehmen entrichtet. (Im Jahr 2019 können bis 6432 € jährlich – 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steuerfrei in die Direktversicherung eingezahlt werden. Sozialversicherungsfrei sind es 3216 € jährlich – 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West)) Durch diesen Vertrag kann der Arbeitgeber das Versorgungsversprechen, welches er seinem Arbeitnehmer abgegeben hat, einhalten.
Aufgrund der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit in der Ansparphase, ist die Direktversicherung in der Leistungsphase voll steuerpflichtig. D. h. die lebenslange Rente, die Teilkapitalisierung oder gar einmalige Kapitalabfindung muss mit dem dann im Rentenalter gültigen Steuersatz versteuert werden. Ebenso ist die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für gesetzlich Krankenversicherte zu berücksichtigen.
Im Bereich der Direktversicherung kann entweder eine arbeitnehmerfinanzierte oder eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung abgeschlossen werden. Oftmals werden auch Mischformen – arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanziert – abgeschlossen.
Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung mit der Aufgabe zugesagte Versorgungsleistungen zu erbringen. Die vereinbarten Leistungen sind über den Leistungsplan der Unterstützungskasse dargestellt.
Ein wesentlicher Vorteil ist, dass alle Beitragszahlungen steuerfrei in die Unterstützungskassen Vorsorge fließen, da die Steuerfreiheit der Beiträge nach oben nicht gedeckt ist.
Daher wird die Unterstützungskasse oftmals bei Gutverdiener mit hohem persönlichen Steuersatz ausgewählt.
Einen Rechtsanspruch für den Arbeitnehmer, dass dessen Unternehmen eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Unterstützungskasse anbieten muss besteht allerdings nicht
Aufgrund der Steuerfreiheit in der Ansparphase, sind die Leistungen aus der Unterstützungskasse voll steuerpflichtig. Bei Kapitalauszahlungen kann die Steuerlast auf die Leistungen aus der Unterstützungskasse durch die „Fünftelungsregelung“ gemildert werden. Ebenso ist die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für gesetzlich Krankenversicherte zu berücksichtigen.
Der wesentliche Unterschied zu Direktversicherung liegt im Thema der Steuern. Bei der Unterstützungskasse gibt es keine Deckelung der Beiträge in Bezug auf die Steuerfreiheit. Die Direktversicherung hingegen ist begrenzt auf die Höhe von 8 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
Bei der Pensionszusage gibt es zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebenen für den Eintritt des Leistungsfalls eine Zusage über eine jeweils vereinbarte Leistung.
Bei der Pensionszusage kann der Arbeitgeber eigenständig entscheiden, ob er die Gelder hausintern verwaltet und zum Beispiel in unternehmensinterne Projekte investiert oder aber ob er sich eines sogenannten Rückdeckungsversicherung über ein Versicherungsunternehmen zur Verwaltung der Gelder bedient. Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers kann über den „sogenannten Pensionssicherungsverein“ sichergestellt werden, dass die Leistungsansprüche des Arbeitnehmers geschützt sind.
Aufgrund der Steuerfreiheit in der Ansparphase, sind die Leistungen aus der Pensionszusage voll steuerpflichtig. Bei Kapitalauszahlungen kann die Steuerlast auf die Leistungen aus der Pensionszusage durch die „Fünftelungsregelung“ gemildert werden.
Ebenso ist die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für gesetzlich Krankenversicherte zu berücksichtigen.
Beim Pensionfonds handelt es sich um einen rechtlich eigenständigen Versorgungsträger der die Chancen am Kapitalmarkt nutzen kann und der staatlichen Versicherungsaufsicht unterliegt.
Über Pensionspläne werden die Altersvorsorgeleistungen des Pensionsfonds für den Arbeitnehmer geregelt. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Pensionfonds einen Rechtsanspruch auf die vereinbarten Leistungen.
Die Beiträge werden direkt vom Bruttogehalt steuer- und sozialversicherungsfrei an das Versicherungsunternehmen entrichtet. (Im Jahr 2019 können bis 6432 € jährlich – 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steuerfrei in den Pensionsfond eingezahlt werden. Sozialversicherungsfrei sind es 3216 € jährlich – 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West)).
Grundsätzlich wird bei der Pensionskasse eine lebenslange Rente vereinbart jedoch erhalten Sie die Option mit einer Kapitalleistung bis zu 30 %.
In der Leistungsphase ist die nachgelagerte Besteuerung zu berücksichtigen. Ebenso ist die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für gesetzlich Krankenversicherte zu berücksichtigen.
Die Pensionskassen funktionieren bei der betrieblichen Altersvorsorge ähnlich wie die Lebensversicherungsunternehmen. Durch den Arbeitgeber werden dort Rentenversicherungen für die Arbeitnehmer abgeschlossen. Die Pensionskasse bietet dem Arbeitnehmer für diese Versorgungsleistung einen Rechtsanspruch. Die Pensionskasse ist Träger der Versorgungsleistung.
Die Beiträge werden direkt vom Bruttogehalt steuer- und sozialversicherungsfrei an das Versicherungsunternehmen entrichtet. (Im Jahr 2019 können bis 6432 € jährlich – 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steuerfrei in die Pensionskasse eingezahlt werden. Sozialversicherungsfrei sind es 3216 € jährlich – 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West)).
In der Leistungsphase ist die nachgelagerte Besteuerung zu berücksichtigen. Ebenso ist die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für gesetzlich Krankenversicherte zu berücksichtigen.
Grundsätzlich wird bei der Pensionskasse eine lebenslange Rente vereinbart jedoch erhalten Sie die Option mit einer Kapitalleistung bis zu 30 % oder sogar 100 % Auszahlung. Ein Einschluss von Berufsunfähigkeitsabsicherung oder Hinterbliebenenabsicherung ist ebenso möglich.