DIE MAKLERRENTE MIT DER FONDSKONZEPT
Verliert ein an die FK angebundener VP/UV (keine juristische Person) die nötigen Lizenzen nach § 1 dieser AGBs oder gibt er diese freiwillig zurück, so kann er den Status eines Passivmaklers (PM) bei der FK beantragen. Nach positiver Prüfung durch die FK, erhält der VP/UV diesen Status und kann aus dem Ertrag seines bisher vermittelten Kundenstammes eine „Maklerrente“ für 15 Jahre beziehen. Diese Rente ist vererbbar. Der Kundenstamm des PM wird ab diesem Moment durch die FK betreut. Der PM informiert alle seine Kunden über diesen Betreuungswechsel. Diese, „Maklerrente“ wird folgendermaßen berechnet: – im 1. Jahr nach Niederlegung der Lizenz erhält der PM 100% der anfallenden Abschlussfolgecourtagen und Servicegebühr aus seinem Kundenstamm weiter ausbezahlt – im 2. Jahr reduziert sich der Satz auf 80% – im 3. bis 4. Jahr reduziert sich der Satz auf 60% – im 5. bis 7. Jahr reduziert sich der Satz auf 50% – im 8. bis 10. Jahr reduziert sich der Satz auf 40% – im 10 bis 15. Jahr reduziert sich der Satz auf 20% Diese Sätze gelten bei einem VP/UV, der mindestens drei Jahre im vertraglichen Verhältnis mit der FK war. Bei kürzeren Vertragsverhältnissen behält sich die FK das Recht, vor die Sätze zu kürzen. (24) Folgende Unterlagen müssen als Bedingungen für diese Zahlungen an einen PM bei allen Kunden hinterlegt sein: – aktuelles Anlegerprofil (nicht älter als 12 Monate) – vollständige Kundendaten inkl. Legitimationsprüfung – alle Dokumentation- bzw. Vermittlungsprotokolle Zusätzlich müssen die letzten drei WP-Prüfungen durch den WP der FK durchgeführt worden sein. Als PM kann der VP auch als sogenannter „FinTech-Agent“ (FTA) der FK agieren. Dabei bietet er potentiellen Neukunden der FK technische Unterstützung bei der Verwaltung der Inhalte der Homepage „Depotblick“, die Kundenhomepage der FK an. Eröffnet der Neukunde über den Depotblick-Fondsshop selbständig und beratungsfrei ein Depot, erhält der FTA für seine technische Unterstützung eine jährliche Unterstützungspauschale. Die Höhe der Pauschale wird individuell vereinbart. Dem FTA ist es bei der technischen Unterstützung des Neukunden untersagt, in irgendeiner Weise beim Kunden den Eindruck zu hinterlassen, dass er diesen Depotblick-Fondsshop selber betreibt bzw. die Vermittlungs- bzw. Beratungsdienstleistung für den Kunden übernimmt. Alleiniger Ansprechpartner in Bezug auf die Vermittlung eines Depots bleibt die FK. Die oben genannte Regelung tritt nicht in Kraft bzw. wird aufgehoben, falls der Makler eine eidesstattliche Auskunft über sein Vermögen machen muss oder wegen einer Straftat angeklagt bzw. verurteilt wird. Die Höhe der Courtage kann aufgrund erweiterter gesetzlicher Regelungen etc. geändert werden. Der PM wird darüber vorab informiert. Sofern der VP UV einsetzt, hat er diesen die Verpflichtungen gem. § 4 dieser AGBs aufzuerlegen.